Ergänzende Massnahmen durch den Bundesrat

In Aktuell by Monika Bollinger

Am 8. April 2020 hat der Bundesrat einige Anpassungen bekanntgegeben. So können neu auch Mitarbeitende im Stundenlohn mit stark (über 20%) schwankenden Pensen ihren Anspruch auf KAE erheben. Mitarbeitende, die während der Kurzarbeit einer Zwischenbeschäftigung nachgehen, müssen dem Arbeitgeber ihr daraus resultierendes Einkommen nicht mehr angeben. Das Einkommen aus der Zwischenbeschäftigung wird bei der Berechnung des Verdienstausfalls neu nicht mehr mit angerechnet.

Quelle: admin.ch